Bildquelle: Pixabay.

BEM nun auch mit Vertrauensperson

Am 02.06.2021 wurde das Teilhabestärkungsgesetz im §167 SGB IX ergänzt. Es ist nun möglich als Arbeitnehmer*in eine Vertrauensperson eigener Wahl zum BEM-Prozess hinzuzuziehen.

Am 02.06.2021 wurde das Teilhabestärkungsgesetz im §167 SGB IX ergänzt. Es ist nun möglich als Arbeitnehmer*in eine Vertrauensperson eigener Wahl zum BEM-Prozess hinzuzuziehen. Zu beachten ist dabei, dass ein Nachweis über die Vertrauensstellung durch den/die Arbeitnehmer*in erbracht werden muss. Dies kann beispielsweise über eine Vollmacht erfolgen. Außerdem müssen alle Dokumente, die im Laufe des BEM-Prozesses erstellt wurden, dieser Person zugänglich gemacht werden, damit die Vertrauensperson ihre Aufgabe erfüllen kann. 

So soll vor allem in Betrieben ohne Interessenvertretung eine Stärkung des BEM bewirkt werden. Alle anfallenden Kosten, die durch den Einbezug der Vertrauensperson entstehen, müssen jedoch von dem/der Arbeitnehmer*in getragen werden. Für den/die Arbeitgeber*in besteht die Verpflichtung alle bestehenden Betriebs- oder Integrationsvereinbarungen so abzuändern, dass sie mit der neuen Gesetzeslage übereinstimmen. Quelle: https://www.haufe.de/arbeitsschutz/recht-politik/vetrauensperson-beim-bem-jetzt-moeglich_92_545090.html