Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) - Wichtigstes in Kürze
Hier finden Sie leicht verständliche Infos rund um das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM): Ein Erklärvideo, Antworten auf die wichtigsten Fragen zum BEM, eine Übersicht zum BEM-Prozess und den Gesetzestext leicht erklärt!
BEM FAQ
BEM ist die Abkürzung für Betriebliches Eingliederungsmanagement. Seit 2004 sind alle Arbeitgebende gesetzlich verpflichtet, Beschäftigten, die innerhalb von 12 Monaten wiederholt oder ununterbrochen länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind, ein BEM anzubieten. Gesetzliche Grundlage ist das Neunte Buch Sozialgesetzbuch [§ 167 Abs. 2 SGB IX].
- Alle Mitarbeitende, die innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten wiederholt oder ununterbrochen für mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig waren, haben das Recht auf ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM).
- Ein BEM-Angebot kann auch präventiv vor Ablauf der 6 Wochen stattfinden und kann zur Vermeidung zukünftiger Phasen der Arbeitsunfähigkeit angeboten werden
- Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung der Arbeitsfähigkeit. Das Unternehmen strebt danach, die Mitarbeitenden dabei zu unterstützen, ihre Gesundheit wiederzuerlangen sowie ihre Arbeitsfähigkeit zu bewahren oder zu steigern.
- Sicherung des Arbeitsplatzes
Neben der BEM-berechtigten Person und der BEM-beauftragten Person, z. B. Arbeitsfähigkeitscoach®, BEM-Fallmanager*in, Certified Disability Management Professional©
gibt es weitere Personen und Organisationen, die beim individuellen BEM-Prozess mitwirken können. Für ihre Beteiligung braucht es die Zustimmung der BEM-berechtigten Person.
Intern sind diejenigen, die zum Betrieb gehören, in dem die BEM-berechtigte Person arbeitet. Extern sind diejenigen, die von außerhalb des Betriebs dazukommen. Der Schutz der Daten der BEM-berechtigten Person ist für alle Beteiligten verpflichtend.
Intern oder Extern möglich:
Intern:
- Betriebs-/ Personalrat
- Schwerbehindertenvertretung (SBV)
- Betriebs-/ Werksärzt*in
- Gleichstellungsbeauftragte
- Fachkraft für Arbeitssicherheit
Extern:
Die Teilnahme der Mitarbeitenden am BEM ist freiwillig und kann jederzeit abgebrochen werden. Hingegen sind Arbeitgebende gesetzlich verpflichtet, das BEM anzubieten.
Wenn Unternehmen ein gut gestaltetes, ganzheitliches BEM durchführen, haben sie Vorteile wie:
- Die Beschäftigten können besser arbeiten
- Weniger Beschäftigte fallen krankheitsbedingt aus oder sind abwesend
- Das Unternehmen spart Geld, weil es weniger Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall leisten muss
- Das Unternehmen behält das Wissen von erfahrenen Beschäftigten
- Die Beschäftigten sind zufriedener und fühlen sich dem Unternehmen stärker verbunden
- Die Beschäftigten sind motivierter und leistungsbereiter
- Eine glaubwürdige Vertrauenskultur im Unternehmen wird unterstützt
- Positives Image als fairer und fürsorglicher Arbeitgeber
- Unterstützung von externen Stellen (zum Beispiel finanzielle oder materielle Unterstützung und Beratung durch Rehabilitationsträger) kann in Anspruch genommen werden
- Das Unternehmen arbeitet produktiver und mit höherer Qualität
- Das Unternehmen ist wettbewerbsfähiger
- Es gibt weniger Beschäftigte, die das Unternehmen verlassen
- Das Unternehmen gewinnt Rechtssicherheit dazu
- Die Beschäftigten sind aktiv in den BEM-Prozess eingebunden
- Das BEM wird im Unternehmen akzeptiert und vertrauensvoll gelebt
Quelle: In Anlehnung an Giesert, Reiter & Reuter, 2013
BEM-Prozess
Das Etablieren eines strukturierten BEM-Prozesses stellt viele Unternehmen vor eine Herausforderungen. Hier finden Sie Hinweise und Tipps zu jedem Schritt im BEM-Prozess - von der Feststellung der BEM-Berechtigung (Schritt 1) bis zur Überprüfung der Wirksamkeit des BEM (Schritt 7):
- Alle Beschäftigten, die in den letzten 12 Monaten länger als 6 Wochen wiederholt oder ununterbrochen arbeitsunfähig waren, haben Anspruch auf ein BEM.
- BEM-Beauftragte überprüfen die Fehlzeiten der Beschäftigten.
- Ein Beispiel: Bei einer 5-Tage-Woche führt der 31. Fehltag zur BEM-Berechtigung. Bei einer 3-Tage-Woche führt der 19. Fehltag zur BEM-Berechtigung.
- Einladung zum BEM per Anschreiben (E-Mail, Brief) oder persönlich durch BEM-Beauftragte
- Gespräch zwischen BEM-beauftragter Person (Arbeitsfähigkeitscoach®, BEM-Fallmanager*in, Certified Disability Management Professional©) und BEM-berechtigter Person.
- Dabei werden Informationen über die gesetzlichen Hintergründe des BEM, die Ziele, den Ablauf und den Datenschutz gegeben.
- Ganzheitliche Analyse der Ausgangssituation, (zum Beispiel anhand des Arbeitsfähigkeitskonzepts mit den Handlungsfeldern Gesundheit, Kompetenz, Werte, Arbeitsbedingungen und Führung sowie Umfeld)
- Analyse des Arbeitsplatzes, zum Beispiel durch eine Arbeitsplatzbegehung, den Kurzfragebogen zur Arbeitsanalyse (KFZA), eine Gefährdungsbeurteilung körperlicher und psychischer Belastungen, die Stellenbeschreibung oder den Work Ability Index (WAI)
- Auf Basis der ganzheitlichen Analyse der Ausgangssituation
- Schriftliche Planung der nächsten Schritte, um die aktuelle Situation der BEM-berechtigten Person zu verbessern. Dabei wird festgelegt, wer was bis wann macht.
- Beispiele: Schaffung eines fähigkeitsgerechten Arbeitsplatzes, Unterstützung bei der beruflichen oder medizinischen Rehabilitation, schrittweise Rückkehr zur Arbeit oder Weiterbildungen
- Wenn Unterstützung von anderen, zum Beispiel von Führungskräften oder externen Akteur*innen, benötigt wird, muss der Datenschutz sichergestellt werden.
- In weiteren Gesprächen wird sichergestellt, dass die geplanten Schritte hilfreich sind.
- Wenn nötig, können auch Änderungen an den Maßnahmen vorgenommen werden.
- Abschlussgespräch und abschließende Bewertung des BEM durch die BEM-berechtigte Person
Hier finden Sie weiterführende Infos zur Evaluation des BEM, um u. a. die Wirksamkeit der BEM-Maßnahmen zu überprüfen.
Gesetzestext mit Erläuterungen
Für weitere Informationen bzgl. §167 Absatz 2 SGB IX bitte auf entsprechenden Textabschnitt klicken
(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen. Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Absatz 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.