Schwerbehinderung und Gleichstellung
Laut Gesetz ( § 2 Abs. 2 SGB IX) gelten Menschen als schwerbehindert, wenn sie eine Behinderung mit einem Grad von mindestens 50 haben und in Deutschland leben oder arbeiten. Eine Behörde (in der Regel das Versorgungsamt) entscheidet, ob jemand diese Behinderung hat. Manchmal kann auch eine psychische Erkrankung als Schwerbehinderung anerkannt werden.
Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 können eine Gleichstellung und damit ähnliche Rechte wie schwerbehinderte Beschäftigte erhalten.
Gleichgestellt werden können Menschen, nach § 2 Abs. 3 SGB IX, wenn
- der Grad der Behinderung mindestens 30 beträgt,
- der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Arbeitsplatz in Deutschland ist,
- der Arbeitsplatz wegen der Behinderung gefährdet ist oder
- wegen der Behinderung kein passender Arbeitsplatz gefunden werden kann.
Um sicherzustellen, dass Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung am Arbeitsleben teilhaben und eine geeignete Arbeit ausüben können, werden ihnen folgende Nachteilsausgleiche zugesprochen:
Beschäftigte mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung haben einen besonderen Kündigungsschutz, der im Gesetz in SGB IX §168 ff. beschrieben wird.
Arbeitgebende dürfen Beschäftigte nicht einfach entlassen, nur weil sie eine Behinderung haben. Bevor eine Entlassung stattfinden kann, müssen Arbeitgebende beim zuständigen Amt (in der Regel das Integrations-/Inklusionsamt) eine Erlaubnis einholen. Dieses Amt soll sicherstellen, dass die Rechte von Beschäftigten mit Behinderungen geschützt und dass sie fair behandelt werden.
Das Integrations-/Inklusionsamt möchte sicherstellen, dass Beschäftigte mit Behinderungen ihren Arbeitsplatz behalten können. Es bietet auch fachliche und finanzielle Unterstützung für Arbeitgebende an, damit sie besser mit den Bedürfnissen ihrer Beschäftigten mit Behinderungen umgehen können.
Beschäftigte mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung haben einen besonderen Kündigungsschutz, der im Gesetz in SGB IX §168 ff. beschrieben wird.
Arbeitgebende dürfen Beschäftigte nicht einfach entlassen, nur weil sie eine Behinderung haben. Bevor eine Entlassung stattfinden kann, müssen Arbeitgebende beim zuständigen Amt (in der Regel das Integrations-/Inklusionsamt) eine Erlaubnis einholen. Dieses Amt soll sicherstellen, dass die Rechte von Beschäftigten mit Behinderungen geschützt und dass sie fair behandelt werden.
Das Integrations-/Inklusionsamt möchte sicherstellen, dass Beschäftigte mit Behinderungen ihren Arbeitsplatz behalten können. Es bietet auch fachliche und finanzielle Unterstützung für Arbeitgebende an, damit sie besser mit den Bedürfnissen ihrer Beschäftigten mit Behinderungen umgehen können.
Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung haben laut Gesetz (SGB IX §208) Anspruch auf eine zusätzliche Woche bezahlten Urlaub pro Jahr.
Der Anspruch auf diesen Zusatzurlaub muss jedoch ausdrücklich beantragt werden, sonst kann dieser am Ende des Jahres verfallen. Beschäftigte mit Gleichstellung haben keinen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub.
Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung haben laut Gesetz (SGB IX §208) Anspruch auf eine zusätzliche Woche bezahlten Urlaub pro Jahr.
Der Anspruch auf diesen Zusatzurlaub muss jedoch ausdrücklich beantragt werden, sonst kann dieser am Ende des Jahres verfallen. Beschäftigte mit Gleichstellung haben keinen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub.
Beschäftigte mit Schwerbehinderung haben das Recht (§ 207 SGB IX Mehrarbeit), von Mehrarbeit freigestellt zu werden, wenn sie das möchten. Wenn Arbeitgebende sie bitten, länger als 8 Stunden pro Tag zu arbeiten, können sie ablehnen.
Beschäftigte mit Schwerbehinderung haben das Recht (§ 207 SGB IX Mehrarbeit), von Mehrarbeit freigestellt zu werden, wenn sie das möchten. Wenn Arbeitgebende sie bitten, länger als 8 Stunden pro Tag zu arbeiten, können sie ablehnen.
Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung haben das Recht darauf, dass ihr Arbeitsplatz, ihre Arbeitsorganisation und ihre Arbeitszeit so gestaltet werden, dass sie ihrer Behinderung entsprechen.
Dabei ist das Ziel, dass Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung einer Arbeit nachgehen können, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll nutzen und weiterentwickeln können (§164 Abs. 4 Nr. 1, 4 und 5 SGB IX).
Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung haben das Recht darauf, dass ihr Arbeitsplatz, ihre Arbeitsorganisation und ihre Arbeitszeit so gestaltet werden, dass sie ihrer Behinderung entsprechen.
Dabei ist das Ziel, dass Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung einer Arbeit nachgehen können, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll nutzen und weiterentwickeln können (§164 Abs. 4 Nr. 1, 4 und 5 SGB IX).
Für private und öffentliche Arbeitgebende besteht die öffentlich-rechtliche Beschäftigungspflicht. Das heißt, dass private und öffentliche Arbeitgebende eine bestimmte Anzahl an Menschen mit Behinderung einstellen müssen, um gesetzliche Vorgaben zu erfüllen.
Wenn Arbeitgebende mindestens 20 Arbeitsplätze haben, müssen sie nach dem Gesetz (§154 Abs. 1 SGB IX) mindestens 5% davon an Menschen mit einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung vergeben.
Wenn Arbeitgebende 20-39 Arbeitsplätze haben, müssen sie mindestens eine Stelle an Menschen mit einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung vergeben.
Bei 40-59 Arbeitsplätzen müssen es mindestens zwei Stellen sein.
Wenn Arbeitgebende mindestens 20 Arbeitsplätze haben, müssen sie nach dem Gesetz (§154 Abs. 1 SGB IX) mindestens 5% davon an Menschen mit einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung vergeben.
Wenn Arbeitgebende 20-39 Arbeitsplätze haben, müssen sie mindestens eine Stelle an Menschen mit einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung vergeben.
Bei 40-59 Arbeitsplätzen müssen es mindestens zwei Stellen sein.
Wenn Arbeitgebende die Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, müssen sie Geld an eine bestimmte Stelle (in der Regel das zuständige Integrations-/Inklusionsamt) zahlen, die dafür zuständig ist, dass Menschen mit Schwerbehinderung am Arbeitsleben teilhaben können. Die Höhe des Geldes hängt davon ab, wie viele Stellen nicht mit Menschen mit Schwerbehinderung besetzt sind. Mit diesem Geld werden dann Leistungen finanziert, um Menschen mit Schwerbehinderung bei der Arbeit zu unterstützen.
Wenn Arbeitgebende die Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, müssen sie Geld an eine bestimmte Stelle (in der Regel das zuständige Integrations-/Inklusionsamt) zahlen, die dafür zuständig ist, dass Menschen mit Schwerbehinderung am Arbeitsleben teilhaben können. Die Höhe des Geldes hängt davon ab, wie viele Stellen nicht mit Menschen mit Schwerbehinderung besetzt sind. Mit diesem Geld werden dann Leistungen finanziert, um Menschen mit Schwerbehinderung bei der Arbeit zu unterstützen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wenn Arbeitgebende eine freie Stelle besetzen möchten, müssen sie prüfen, ob auch Menschen mit Schwerbehinderung dafür in Frage kommen (§ 164 Abs. 1 SGB IX). Dafür müssen sie mit der Bundesagentur für Arbeit sprechen und auch die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat oder Personalrat in den Bewerbungsprozess einbeziehen.
Wenn Arbeitgebende eine freie Stelle besetzen möchten, müssen sie prüfen, ob auch Menschen mit Schwerbehinderung dafür in Frage kommen (§ 164 Abs. 1 SGB IX). Dafür müssen sie mit der Bundesagentur für Arbeit sprechen und auch die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat oder Personalrat in den Bewerbungsprozess einbeziehen.
Ja, Arbeitgebende können finanzielle Unterstützung bekommen, wenn sie Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung einstellen möchten. Diese Unterstützung kommt vom zuständigen Integrations-/Inklusionsamt. Zum Beispiel gibt es den Beschäftigungssicherungszuschuss der Arbeitgebenden finanzielle Hilfe bietet, wenn die Kosten für die Einstellung von Menschen mit Schwerbehinderung höher sind als bei Menschen ohne Schwerbehinderung.
Ja, Arbeitgebende können finanzielle Unterstützung bekommen, wenn sie Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung einstellen möchten. Diese Unterstützung kommt vom zuständigen Integrations-/Inklusionsamt. Zum Beispiel gibt es den Beschäftigungssicherungszuschuss der Arbeitgebenden finanzielle Hilfe bietet, wenn die Kosten für die Einstellung von Menschen mit Schwerbehinderung höher sind als bei Menschen ohne Schwerbehinderung.
Wenn sich eine Person mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung um eine Stelle bewirbt und abgelehnt wird, können die Schwerbehindertenvertretung oder der Betriebsrat oder Personalrat Widerspruch einlegen, wenn Arbeitgebende die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt haben. Arbeitgebende müssen dann die Gründe für die Ablehnung mit der Schwerbehindertenvertretung oder dem Betriebsrat oder Personalrat besprechen und auch die betroffene Person anhören. Arbeitgebende müssen allen Beteiligten die Entscheidung mitteilen und erklären, warum die Person nicht eingestellt wurde. Arbeitgebende dürfen Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen (SGB IX §164 Abs. 1 Satz 7 ff. & Abs. 2).
Wenn sich eine Person mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung um eine Stelle bewirbt und abgelehnt wird, können die Schwerbehindertenvertretung oder der Betriebsrat oder Personalrat Widerspruch einlegen, wenn Arbeitgebende die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt haben. Arbeitgebende müssen dann die Gründe für die Ablehnung mit der Schwerbehindertenvertretung oder dem Betriebsrat oder Personalrat besprechen und auch die betroffene Person anhören. Arbeitgebende müssen allen Beteiligten die Entscheidung mitteilen und erklären, warum die Person nicht eingestellt wurde. Arbeitgebende dürfen Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen (SGB IX §164 Abs. 1 Satz 7 ff. & Abs. 2).
Die Ausgleichsabgabe ist allgemein geregelt und hängt davon ab, wie viele Stellen trotz Beschäftigungspflicht nicht von Menschen mit Schwerbehinderung besetzt sind. Die genaue Höhe der Abgabe ist somit unterschiedlich. Weitere Informationen erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Integrations-/ Inklusionsamt.
Die Ausgleichsabgabe ist allgemein geregelt und hängt davon ab, wie viele Stellen trotz Beschäftigungspflicht nicht von Menschen mit Schwerbehinderung besetzt sind. Die genaue Höhe der Abgabe ist somit unterschiedlich. Weitere Informationen erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Integrations-/ Inklusionsamt.
Wenn Sie Fragen zum Thema Schwerbehinderung oder Gleichstellung haben, können Sie sich an die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber wenden. Diese beraten Sie, wenn Sie Menschen mit Behinderungen einstellen möchten oder bereits eingestellt haben.
Quelle (Video): Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) GbR
Wenn Sie Fragen zum Thema Schwerbehinderung oder Gleichstellung haben, können Sie sich an die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber wenden. Diese beraten Sie, wenn Sie Menschen mit Behinderungen einstellen möchten oder bereits eingestellt haben.
Quelle (Video): Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) GbR
Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) GbR