Erhöhtes Risiko einer Traumatisierung bei Rettungssanitäter*innen anerkannt
Eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei Rettungssanitäter*innen kann als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden. So hat das Bundessozialgerichts im Gegensatz zu den Vorinstanzen im Juni 2023 entschieden (Aktenzeichen B 2 U 11/20 R).
Hintergrund dieser Entscheidung ist die Klage eines Rettungssanitäters, der traumatisierende Ereignisse in seiner Arbeit erlebte und an einer PTBS erkrankte, welche jedoch nicht als Berufskrankheit anerkannt wurde.
Da bei Rettungssanitäter*innen allgemein ein erhöhtes Risiko besteht in ihrer Arbeitszeit mit traumatisierenden Ereignissen konfrontiert zu sein und diese nach dem Stand der Wissenschaft Ursache einer PTBS sein können, entschied das Bundessozialgericht für die Anerkennung als „Wie-Berufskrankheit“. Das bedeutet, dass die PTBS nicht zu den in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählten Berufskrankheiten gehört. Gleichzeitig haben die Unfallversicherungsträger diese wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen und entsprechend ihre Leistungen zu erbringen.