Eine Überlastungsanzeige stellen

Zu wenig Personal, zu viele Überstunden, unrealistische Zielvorgaben.

Die Überlastungsanzeige ist ein Signal an die Vorgesetzten und an die betriebliche Interessenvertretung, dass sich etwas ändern muss.

Die Überlastungsanzeige ist eine schriftliche Mitteilung an die oder den Arbeitgeber*in, dass die aktuelle Arbeitssituation zu einer Überlastung führt und damit die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bzw. anderer Beteiligter gefährden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn eine Pflegekraft für mehr Patient*innen zuständig ist als sie versorgen kann.

Die Überlastung hängt dabei nicht mit fehlenden Fähigkeiten der Beschäftigten zusammen, sondern ist die Folge von schlechten Arbeitsbedingungen. Da zunehmend mehr Arbeit auf weniger Personal verteilt wird, kann die Arbeitsbelastung ein tragbares Maß dauerhaft übersteigen. Dabei wissen viele Beschäftigte nicht, dass sie verpflichtet sind ihre*n Arbeitgeber*in darauf hinzuweisen, dass eine Überlastung am Arbeitsplatz vorliegt (§ 16 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz). Dies trifft auch zu, wenn die Überlastung Auswirkungen auf Kolleg*innen hat.

Beschäftigte können sich dabei auf die Fürsorgepflicht der Arbeitgebenden berufen.

Der Begriff Überlastungsanzeige steht nicht im Gesetz, das Recht dazu ergibt sich aber aus dem Arbeitsschutzgesetz, dem Arbeitsvertrag (als Nebenpflicht) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Andere Bezeichnungen sind: Entlastungsanzeige, Gefährdungsanzeige, Qualitätsanzeige, Präventionsanzeige

Zum Inhalt der Überlastungsanzeige gibt es keine eindeutige gesetzliche Regelung. Ratsam ist es die Überlastungsanzeige in schriftlicher Form mit den folgenden Inhalten einzureichen:

  • Datum
  • Name (ggf. Personalnummer)
  • Abteilung oder Bereich
  • Beschreibung der Situation und Probleme
  • Berufliche Konsequenzen
  • Persönliche Konsequenzen
  • Konsequenzen für das Unternehmen
  • Lösungsvorschläge
  • Aufforderung zur Handlung und Änderung der Bedingungen
  • Unterschrift

Die schriftliche Überlastungsanzeige sollte eine konkrete Beschreibung beinhalten:

  • der aktuellen Arbeitssituation,
  • der Ursachen der Überlastung,
  • der Konsequenzen.

Eine Kopie der Überlastungsanzeige sollte an den Betriebs- oder Personalrat gehen, damit dieser informiert ist und mit den gesetzlichen Möglichkeiten der betrieblichen Interessenvertretung unterstützen kann.

Überlastungsanzeigen müssen immer von Einzelpersonen eingereicht werden, Sammelbeschwerden sind nicht möglich. Um eine größere Wirkkraft zu erreichen, kann es aber sinnvoll sein sich mit Kolleg*innen zusammenzuschließen und mehrere einzelne Überlastungsanzeigen gemeinsam abzugeben. In jedem Fall ist es sinnvoll die eigenen Kolleg*innen über die Einreichung der Überlastungsanzeige zu informieren.

Für Mitarbeitende darf kein Nachteil entstehen, wenn sie ihrem Recht auf eine Überlastungsanzeige nachgehen (§ 612a BGB).

Tipp für Personal- und Betriebsräte: Nehmen Sie die Überlastungsanzeige in eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung auf. Ein standardisiertes Vorgehen führt dazu, dass Mitarbeitende sich eher trauen dies auch zu nutzen. Hier finden Sie ein Gestaltungsraster zur Überlastungsanzeige in Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

Nutzen Sie bei der Erstellung gerne diese Mustervorlage: