Ganzheitliches Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)
Ein ganzheitliches Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) setzt sich aus den drei Handlungsfeldern Arbeitsschutz, Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) zusammen.
Bitte klicken Sie auf die jeweiligen Handlungsfelder, um mehr über die gesetzlichen Grundlagen zu erfahren, Hinweise zur Umsetzung zu erhalten und sich weiterführende Literatur anzusehen.
Ganzheitliches Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)
Arbeitsschutz
Seit 1996 sind Arbeitgebende gesetzlich verpflichtet, körperliche und psychische Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Das Arbeitsschutzgesetz wurde 2013 noch einmal vom Gesetzgeber nachgebessert und die „psychischen Belastungen bei der Arbeit“ konkret benannt (§ 5 ArbSchG, Ziffer 6).
Ziel ist es, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die körperliche und die psychische Gesundheit möglichst vermieden wird.
Die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Arbeitsschutzmaßnahmen können sowohl verhältnisbezogene Maßnahmen auf betrieblicher Ebene als auch verhaltensbezogene Maßnahmen auf Ebene der Mitarbeitenden sein. Allerdings ist im Gesetz verankert, dass verhältnisbezogene Maßnahmen immer vorrangig behandelt werden sollen (§ 4 Abs. 5 ArbSchG).
Zusätzlich besteht die Verpflichtung für Arbeitgebende, eine Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu leisten. Dabei sollen für die Unterweisung Erkenntnisse der Gefährdungsbeurteilung der körperlichen und psychischen Belastungen im Dialog mit den Beschäftigten berücksichtigt werden (§ 12 ArbSchG, Abs. 1).
Im Bereich des Arbeitsschutzes besteht zudem ein Mitbestimmungsrecht der betrieblichen Interessenvertretung. Dies ist sowohl für Betriebsräte (Betriebsverfassungsgesetz) als auch für Personalräte (Bundespersonalvertretungsgesetz) gesetzlich geregelt.
Erklärvideo
Das Arbeitsprogramm Psyche stellt mehr Informationen zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung sowie die Broschüre „Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung“ (GDA-Arbeitsprogramm Psyche, 2022) bereit.
In der Broschüre befinden sich neben einer Empfehlung zum Vorgehen auch Checklisten zu den verschiedenen Gefährdungen durch psychische Belastung und zur Auswahl von möglichen Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung.
Weitere Informationen zur gesetzlich verpflichtenden Unterweisung der Mitarbeitenden finden Sie in der INQA-Handlungshilfe „Unterweisung: Führen, Beteiligen, Erkennen und Vermindern von psychischen Belastungen“ (INQA, 2006).
Wenden Sie sich außerdem an Ihren jeweiligen Unfallversicherer (DGUV Dachverband), um zusätzliche Informationen zu erhalten.
Ablauf der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung
- Wissenschaftlicher Artikel über eine Methode zur Maßnahmenentwicklung in der Evaluierung psychischer Belastung
Prümper: Von der KFZA-Grobanalyse zur IPLV-Feinanalyse
BAuA Handbuch Gefährdungsbeurteilung:
Handbuch zu Grundlagen und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sowie Informationen zu den verschiedenen Gefährdungsfaktoren
GDA-ORGAcheck:
Online-Selbsttest zur Überprüfung und Verbesserung der Arbeitsschutzorganisation für KMUs, nicht nur Gefährdungsbeurteilung
INQA-Themenfeld Gesundheit:
Allgemeine Informationen zu physischer und psychischer Gesundheit im Betrieb und zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Seit 2004 sind Arbeitgebende gesetzlich verpflichtet allen Beschäftigten, die innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten länger als sechs Wochen wiederholt oder zusammenhängend arbeitsunfähig waren, ein BEM anzubieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Ziel ist es, die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Beschäftigten wiederherzustellen, zu erhalten und zu fördern sowie den Arbeitsplatz zu erhalten. Die Teilnahme am BEM ist für betroffene Beschäftigte freiwillig.
Die Beteiligung der Interessenvertretung (Betriebsrat, Personalrat) bzw. bei schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) am BEM ist gesetzlich vorgeschrieben. Es umfasst verschiedene Rechte:
- Überwachungsrecht
Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG obliegt es der Interessenvertretung bzw. der Schwerbehindertenvertretung (SBV), sicherzustellen, dass alle zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze tatsächlich eingehalten werden. Dies schließt auch das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ein. Um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, sind Arbeitgebende dazu verpflichtet, dem Betriebsrat, dem Personalrat oder der Schwerbehindertenvertretung (SBV) die Namen der BEM-berechtigten Personen mitzuteilen. - Mitbestimmungsrecht
Bei § 167 Abs. 2 SGB IX handelt es sich um eine Rahmenvorschrift, während die genaue Ausgestaltung des BEM-Verfahrens in den jeweiligen Unternehmen festgelegt wird. Dabei haben die Interessenvertretung bzw. die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ein Mitbestimmungsrecht bei Grundsätzen des BEM-Verfahrens wie Regelungen zur Dokumentation von BEM-Gesprächen oder der Formulierung von Schreiben.
Es wird dringend empfohlen, eine BEM-Betriebs-, Dienst- bzw. Inklusionsvereinbarung abzuschließen, um das Verfahren transparent zu regeln. - Initiativrecht
Wenn einer BEM-berechtigten Person kein BEM-Verfahren angeboten wird, können die Interessenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung (SBV) die Durchführung des BEM-Verfahrens für die betroffenen Beschäftigten einfordern. - Mitwirkungsrecht
Wenn sich die BEM-berechtigte Person es wünscht, können Betriebsrat, Personalrat oder Schwerbehindertenvertretung am BEM mitwirken, z. B. in Form von Gesprächen im Rahmen des BEM-Prozesses. - Werben für das BEM
Die Interessenvertretung und die Schwerbehindertenvertretung spielen eine wichtige Rolle bei der Aufklärung über das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) und seine Ziele. Sie können als Multiplikator*innen wirken und so etwaige Bedenken und Ängste bei betroffenen Beschäftigten abbauen.
Erklärfilm BEM kurz erklärt
Bei der Einführung des BEM im Betrieb sind verschiedene Phasen zu berücksichtigen. Dazu gehören die Organisation, Initiierung, Intervention sowie die Evaluation.
Weitere Informationen finden Sie in dem Artikel „Realisierung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements“ (Prümper & Reuter, 2015).
Realisierung des BEM
Bei der Umsetzung des BEM sollen fünf Grundsätze beachtet werden: Freiwilligkeit, Gleichheit, umfassende Beteiligung, Vertraulichkeit und Datenschutz sowie Prävention. Weitere Informationen zu der Umsetzung und den Grundsätzen des BEM finden Sie in der Broschüre „BEM-Netz: Betriebliches Eingliederungsmanagement erfolgreich umsetzen“ (Prümper, Reuter & Sporbert, 2015).
Grundsätze des BEM
Evaluation des BEM
Nur durch eine Evaluation der Effektivität und Effizienz der Maßnahmen kann die Wirksamkeit des BEM belegt werden. Dies gilt auch für die Rahmenbedingungen, also die vorliegenden Strukturen und BEM-Verfahren im Unternehmen. Insgesamt kann die Evaluation wichtige neue Impulse zur Optimierung betrieblicher Prozesse bringen. Weitere Informationen finden sie unter Evaluation des BEM.
BEM in KMU
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) stellt auf ihrer Website, neben FAQs zum BEM in KMU, auch eine Handlungshilfe „Betriebliches Eingliederungsmanagement für Kleinstbetriebe“ sowie ein kostenfreies, 2-tägiges Seminar zum BEM in KMU bereit.
- Artikel zur Einführung und Evaluation des BEM im Betrieb
Prümper & Reuter: Realisierung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements
Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF)
Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet eine Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) anzubieten (§SGB 5 §20b). Sie hat die Reduktion und Prävention (psychischer) Belastungen zum Ziel. Es lässt sich zwischen verhältnisbezogenen Maßnahmen auf betrieblicher Ebene und verhaltensbezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitarbeitenden unterscheiden. Zur effektiven Reduktion und Prävention (psychischer) Belastungen sollten Maßnahmen auf beiden Ebenen umgesetzt werden.
Gehen Sie zur Umsetzung einer Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) eine Kooperation mit Krankenkassen ein. Die BGF-Koordinierungsstelle unterstützt Unternehmen (auch KMUs), die noch keine Kooperation mit einer Krankenkasse haben.
Im Folgenden finden Sie Handlungsfelder, in denen die Krankenkassen Unterstützung bei der Umsetzung von Maßnahmen anbieten können.
Handlungsfelder und Präventionsprinzipien in der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) aus dem Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbands
Beratung zur gesundheitsförderlichen Arbeitsgestaltung | Gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil |
Arbeitstätigkeit und -bedingungen |
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Überbetriebliche Vernetzung und Beratung
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Quelle: GKV-Spitzenverband, Leitfaden Prävention, 2023
- Leitfaden zu den inhaltlichen Handlungsfeldern und qualitativen Kriterien für die Leistungen der Krankenkassen in der betrieblichen Gesundheitsförderung
GKV Leitfaden Prävention
- Broschüre mit weiteren Informationen zur BGF mit dem Schwerpunkt psychische Beeinträchtigungen
BKK-Dachverband: Praxishilfe „Psychisch krank im Job“
- Sammlung herunterladen
Quelle: in Anlehnung an Giesert, Arbeitsfähigkeit und Gesundheit erhalten, 2012